Allgemeine Geschäftsbedingungen

flowbridge, Inhaber Daniel Keller

 

flowbridge
Inhaber Daniel Keller
Schil­ler­straße 2
74389 Clee­bronn
Umsatz­steuer-ID-Nr. DE 331529915

 

    1. Geltungs­be­reich
        1. Die flowbridge, Inhaber Daniel Keller – im Folgenden als Agentur, Unter­neh­mens­be­ra­tung oder flowbridge bezeichnet – erbringt ihre Leis­tungen ausschließ­lich auf der Grund­lage der vorlie­genden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen. Diese gelten auch für alle künf­tigen Geschäfts­be­zie­hungen, selbst wenn nicht ausdrück­lich auf sie Bezug genommen wird. Entge­gen­ste­hende AGB des Auftrag­ge­bers werden nicht Vertrags­in­halt. Abwei­chungen von diesen AGB sind nur in Ausnah­me­fällen möglich und müssen in einem vom Auftrag­geber und flowbridge unter­zeich­neten schrift­li­chen Agen­tur­ver­trag fest­ge­halten werden. 
        2. Die von flowbridge ange­bo­tenen Leis­tungen richten sich ausschließ­lich an Unter­nehmer und nicht an Verbrau­cher. Für Zwecke dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, ist ein „Verbrau­cher“ jede natür­liche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­digen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rechnet werden kann (§ 13 BGB) und ist ein „Unter­nehmer“ eine natür­liche oder juris­ti­sche Person oder eine rechts­fä­hige Perso­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­digen beruf­li­chen Tätig­keit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
        3. Neben­ab­reden, Vorbe­halte, Ände­rung oder Ergän­zungen dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Schrift­form, das gilt auch für das Abwei­chen vom Schrifterfordernis.
        4. Sollten einzelne Bestim­mungen dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbind­lich­keit der übrigen Bestim­mungen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gungen geschlos­senen Verträge nicht. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine wirk­same, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

       

    2. Vertrags­ab­schluss
        1. Basis für den Vertrags­ab­schluss ist das jewei­lige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leis­tungs­um­fang, Leis­tungs­datum und die Vergü­tung fest­ge­halten sind. Die Ange­bote der Agentur sind frei­blei­bend und unverbindlich.
        2. Der Vertrags­ab­schluss erfolgt grund­sätz­lich durch die schrift­liche Geneh­mi­gung des Kosten­an­ge­bots durch den Kunden, es sei denn, dass die Agentur zwei­fels­frei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig­werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. Im Fall der Beauf­tra­gung ohne eine schrift­liche Verein­ba­rung verpflichtet sich der Kunde, die geleis­tete Arbeit bis zur ersten Stufe (z.B. Text-/Layout-Vorschläge) zu bezahlen.
        3. Vertrags­be­din­gungen SEO- und SEA-Verträge
          • Bei einzel­ver­trag­lich verein­barten Vertrags­lauf­zeiten ist eine ordent­liche Kündi­gung während dieser Zeit ausge­schlossen.
          • Bei perma­nenten SEO- und SEA-Aufträgen ohne Vertrags­lauf­zeit kann der Vertrag in den ersten 3 Monaten beider­seits mit einer Frist von einem Monat zum Monats­ende gekün­digt werden. Nach 3 Monaten beträgt die Kündi­gungs­frist 3 Monate zum Monatsende.

       

    3. Leis­tungs­um­fang, Auftrags­ab­wick­lung und Mitwir­kungs­pflichten des Kunden
        1. Der Umfang der zu erbrin­genden Leis­tungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leis­tungs­be­schrei­bung oder den Angaben im Vertrag. Nach­träg­liche Ände­rungen des Leis­tungs­in­halts bedürfen der Schriftform.
        2. Alle Leis­tungen der Agentur (insbe­son­dere alle Vorent­würfe, Skizzen, Texte, Zahlen­werk, Diagramme, Rein­zeich­nungen, Blau­pausen und Farb­an­drucke) sind vom Kunden zu über­prüfen und binnen drei Werk­tagen schrift­lich per Formular oder per E‑Mail frei­zu­geben. Bei nicht recht­zei­tiger Frei­gabe gelten sie als vom Kunden geneh­migt. Für sämt­liche Schäden, die durch die nicht recht­zeitig erklärte Frei­gabe entstehen, haftet der Kunde im vollen Umfang.
        3. Der Kunde wird die Agentur unver­züg­lich mit allen Infor­ma­tionen und Unter­lagen versorgen, die für die Erbrin­gung der Leis­tung erfor­der­lich sind. Er wird sie von allen Vorgängen infor­mieren, die für die Durch­füh­rung des Auftrages von Bedeu­tung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durch­füh­rung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrich­tigen, unvoll­stän­digen oder nach­träg­lich geän­derten Angaben von der Agentur wieder­holt werden müssen oder verzö­gert werden.
        4. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die für die Durch­füh­rung des Auftrages zur Verfü­gung gestellten Unter­lagen (Fotos, Logos etc.) auf even­tuell bestehende Urhe­ber­rechte oder sons­tige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verlet­zung derar­tiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechts­ver­let­zung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Er hat ihr sämt­liche Nach­teile zu ersetzen, die ihr durch eine Inan­spruch­nahme Dritter entstehen.
        5. Von der Agentur über­mit­telte Bespre­chungs­pro­to­kolle sind verbind­lich, wenn der Auftrag­geber nicht unver­züg­lich nach Erhalt widerspricht.
        6. Abge­lehnte Werks­ge­stal­tungen, Ideen und Leis­tungen wie Konzepte, Skizzen, Entwürfe und derglei­chen sowie Fotos und Filme bleiben flowbridge zur ander­wei­tigen Nutzung und Verwer­tung vorbehalten.

       

    4. Fremd­leis­tungen
        1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berech­tigt, die Leis­tung selbst auszu­führen, sich bei der Erbrin­gung von vertrags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tungen Dritter zu bedienen und/oder derar­tige Leis­tungen zu substi­tu­ieren („Besor­gungs­ge­hilfe“).
        2. Die Beauf­tra­gung von Besor­gungs­ge­hilfen erfolgt im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, bei entspre­chend fehlender ausdrück­li­cher Verein­ba­rung in jedem Fall aber auf Rech­nung des Kunden.
        3. Die Agentur wird Besor­gungs­ge­hilfen sorg­fältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erfor­der­liche fach­liche Quali­fi­ka­tion verfügen.
        4. Bei Beauf­tra­gung durch die Agentur (flowbridge als Auftrag­geber), darf seitens des Auftrag­neh­mers keine Projekt­um­set­zung, Produk­tion oder sons­tige Auftrags­er­fül­lung erfolgen, bis die Agentur schrift­lich die Frei­gabe erklärt hat. Für die Produk­tion, die ohne die schrift­liche Geneh­mi­gung erfolgt ist, über­nimmt die Agentur keine Haftung. Der Auftrag­nehmer trägt hierfür das volle Risiko. Hieraus entste­hende Scha­dens­er­satz­for­de­rungen von flowbridge bleiben unberührt.
        5. Für den Fall, dass der Kunde einen Drucker, Grafiker, Texter und frei­be­ruf­liche oder gewerb­liche Dritte beauf­tragt, kann die Agentur für Schäden haftbar gemacht werden, wenn der Agentur Muster und Plots u. ä. recht­zeitig vor der Beauf­tra­gung des Dritten (Drucker etc.) zur Prüfung und Frei­gabe als schrift­li­chen Kunden­auf­trag vorge­legt werden. Ansonsten sind Ansprüche des Kunden an den von ihr beauf­tragten Drucker etc. zu stellen.

       

    5. Termine
        1. Frist- und Termin­ab­spra­chen sind schrift­lich fest­zu­halten bzw. zu bestä­tigen. Die Agentur bemüht sich, die verein­barten Termine einzu­halten. Liefer­fristen sind nur dann verbind­lich, wenn der Auftrag­geber seine Mitwir­kungs­pflichten (z.B. Beschaf­fung von Unter­lagen, Einhal­tung von Timings, Frei­gaben) ordnungs­gemäß erfüllt hat. Bei Nicht­ein­hal­tung des flowbridge Timings können Qualität, Rich­tig­keit und Liefer­termin nicht gewähr­leistet werden. Bei Nicht­ein­hal­tung der Termine ist der Kunde aller­dings erst dann zur Geltend­ma­chung der ihm gesetz­lich zuste­henden Rechte befugt, wenn er der Agentur eine ange­mes­sene, mindes­tens 14 Tage währende Nach­frist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines entspre­chenden Mahn­schrei­bens an die Agentur. 
        2. Nach frucht­losem Ablauf der Nach­frist kann der Kunde vom Vertrag zurück­treten. Eine Verpflich­tung zur Leis­tung von Scha­dens­er­satz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit der Agentur.
        3. Höhere Gewalt, Arbeits­kon­flikte, Natur­ka­ta­stro­phen und Trans­port­sperren entbinden die Agentur von der Liefer­ver­pflich­tung bzw. gestatten ihr eine Neufest­set­zung der verein­barten Liefer­frist. Glei­ches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durch­füh­rung des Auftrages notwen­digen Verpflich­tungen (wie z.B. Bereit­stel­lung von Unter­lagen oder Infor­ma­tionen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der verein­barte Termin zumin­dest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
        4. Wett­be­werbs­recht­liche Über­prü­fungen sind nur dann flowbridge Aufgabe, wenn dies ausdrück­lich verein­bart ist.

       

    6. Rück­tritt vom Vertrag
        1. Die Agentur ist insbe­son­dere zum Rück­tritt vom Vertrag berech­tigt, wenn die Ausfüh­rung der Leis­tung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmög­lich ist, unmög­lich wird oder nach Setzung einer Nach­frist verzö­gert wird; berech­tigte Bedenken hinsicht­lich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Voraus­zah­lungen leistet noch vor Leis­tung der Agentur eine taug­liche Sicher­heit leistet.
        2. Stor­nie­rungen durch den Kunden sind nur mit schrift­li­cher Zustim­mung der Agentur möglich. Im Fall des Stornos hat die Agentur das Recht, die erbrachten Leis­tungen und aufge­lau­fenen Kosten zu verrechnen. Siehe dazu auch 9, Punkt 5.

       

    7. Verschwie­gen­heits­pflicht
        1. Die Agentur behan­delt alle internen Vorgänge und erhal­tenen Infor­ma­tionen, die ihr durch die Arbeit und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich.

       

    8. Honorar
        1. Wenn nichts anderes verein­bart worden ist, entsteht der Hono­rar­an­spruch der Agentur für jede einzelne Leis­tung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berech­tigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Siehe auch 9. Zahlung, Punk 6.
        2. Alle Leis­tungen der Agentur, die nicht ausdrück­lich durch das verein­barte Honorar abge­golten sind, werden geson­dert entlohnt.
        3. Gesetz­lich vorge­schrie­bene Abgaben an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung für künst­le­ri­sche Fremd­leis­tung, GEMA- und sons­tige unum­gäng­liche Gebühren wie Zoll­kosten werden der Agentur vom Kunden ersetzt, auch dann, wenn diese erst nach­träg­lich erhoben werden.

       

    9. Zahlung
        1. Rech­nungen der Agentur sind 10 Tage nach Rech­nungs­datum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspä­teter Zahlung gelten Verzugs­zinsen in der Höhe von acht Prozent über dem jeweils gültigen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zentral­bank als verein­bart. Gelie­ferte Waren bleiben bis zur voll­stän­digen Bezah­lung Eigentum der Agentur.
        2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintrei­bung der Forde­rung verbun­denen Kosten und des Aufwandes, wie insbe­son­dere Inkasso oder sons­tige für eine zweck­ent­spre­chende Rechts­ver­fol­gung notwen­dige Kosten, zu tragen.
        3. Im Falle des Zahlungs­ver­zuges des Kunden kann die Agentur sämt­liche, im Rahmen anderer mit dem Kunden geschlossen Verträge, erbrachten Leis­tungen und Teil­leis­tungen sofort fällig stellen.
        4. Sämt­liche Leis­tungen der Agentur verstehen sich zuzüg­lich der gesetz­lich gültigen Mehrwertsteuer.
        5. Kündigt der Auftrag­geber einen der Agentur erteilten Auftrag, steht der Agentur gleich­wohl die verein­barte Vergü­tung zu, wobei die Agentur sich ersparte Aufwen­dungen anrechnen lässt. Die Agentur ist in diesem Zusam­men­hang berech­tigt, die ersparten Aufwen­dungen mit 50% des auf die nicht erbrachte Leis­tung entfal­lenden Hono­rars pauschal zu berechnen.
        6. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeit­raum erstre­cken, ist die Agentur berech­tigt, Zwischen­ab­rech­nungen zu erstellen bezie­hungs­weise Akon­to­zah­lungen abzu­rufen. Sobald Leis­tungen erbracht sind, die im Kosten­vor­anschlag als geson­derte Posi­tion ausge­wiesen und bezif­fert sind, ist die Agentur berech­tigt, Zwischen­ab­rech­nungen in entspre­chender Höhe zu stellen.

       

    10. Präsen­ta­tionen
        1. Für die Teil­nahme an Präsen­ta­tionen steht der Agentur ein ange­mes­senes Honorar zu, das mangels Verein­ba­rung zumin­dest den gesamten Personal- und Sach­auf­wand der Agentur für die Präsen­ta­tion sowie die Kosten sämt­li­cher Fremd­leis­tungen deckt.
        2. Erhält die Agentur nach der Präsen­ta­tion keinen Auftrag, so bleiben alle Leis­tungen der Agentur, insbe­son­dere die Präsen­ta­ti­ons­un­ter­lagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berech­tigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen. Die Unter­lagen sind viel­mehr unver­züg­lich der Agentur zurück­zu­geben. Die Weiter­gabe von Präsen­ta­ti­ons­un­ter­lagen an Dritte sowie deren Veröf­fent­li­chung, Verviel­fäl­ti­gung, Verbrei­tung oder sons­tigen Verwer­tung ist ohne ausdrück­liche Zustim­mung der Agentur nicht zulässig.
        3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwen­dung der im Zuge der Präsen­ta­tion einge­brachten Ideen und Konzepte unter­sagt und zwar unab­hängig davon, ob die Ideen und Konzepte urhe­ber­recht­li­chen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsen­ta­ti­ons­ho­no­rars erwirbt der Kunde keinerlei Verwer­tungs- und Nutzungs­rechte an den präsen­tierten Leistungen.
        4. Jegliche Verwen­dung von Arbeiten und Leis­tungen, die von flowbridge im Rahmen einer Präsen­ta­tion vorge­stellt werden, bedarf unserer vorhe­riger Zustim­mung. Dies gilt auch für die Verwen­dung in geän­derter oder bear­bei­teter Form sowie für die Verwen­dung von Ideen, die unseren Arbeiten und Leis­tungen zugrunde liegen. In der Annahme eines Präsen­ta­ti­ons­ho­no­rars liegt keine Zustim­mung zur Verwen­dung unserer Arbeiten und Leistungen.
        5. Bei Zuwi­der­hand­lung zu den verein­barten Punkten 1 bis 4 (10 Präsen­ta­tionen) verpflichtet sich der Kunde eine Vertrags­strafe in Höhe von 5.000 Euro pro Verstoß zu zahlen.

       

    11. Eigen­tums­recht und Urheberschutz
        1. Alle Leis­tungen der Agentur einschließ­lich jener aus Präsen­ta­tion (z.B. Anre­gung, Ideen, Skizzen, Vorent­würfe, Skribbles, Rein­zeich­nungen, Konzepte, Nega­tive, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werk­stücke und Entwurfs­ori­gi­nale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jeder­zeit – insbe­son­dere bei Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nisses – zurück­ver­langt werden.
          Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Hono­rars nur das Recht der Nutzung zum verein­barten Zweck und im verein­barten Nutzungs­um­fang. Ohne gegen­tei­lige Verein­ba­rung mit der Agentur darf der Kunde die Leis­tung der Agentur nur selbst, ausschließ­lich im Vertrags­ge­biet, sofern nicht erkennbar ausschließ­lich für Deutsch­land, und nur für die Dauer des Agen­tur­ver­trages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwer­tungs­rechten an Leis­tungen der Agentur setzt in jedem Fall die voll­stän­dige Bezah­lung der von der Agentur dafür in Rech­nung gestellten Hono­rare voraus.
        2. Die dem Kunden einge­räumten Werk­nut­zungs­rechte dürfen nur mit ausdrück­li­cher Zustim­mung der Agentur als Urheber an Dritte entgelt­lich oder unent­gelt­lich über­tragen werden.
        3. Für Nutzungen von Leis­tungen der Agentur, die über den ursprüng­lich verein­barten Zweck und Nutzungs­um­fang hinaus­gehen, ist die Zustim­mung der Agentur als Urheber erfor­der­lich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine geson­derte ange­mes­sene Vergü­tung zu. Die Vergü­tung bemisst sich nach dem Wert der Leis­tung entspre­chend den allge­meinen Vergü­tungs­ta­rifen Design SDSt/AGD.
        4. Für Nutzungen von Leis­tungen der Agentur bzw. von Werbe­mit­teln, für die die Agentur konzep­tio­nelle oder gestal­te­ri­sche Vorlagen erar­beitet hat, ist nach Ablauf des Agen­tur­ver­trages davon, eben­falls die Zustim­mung der Agentur notwendig und nach den allge­meinen Vergü­tungs­ta­rifen Design SDSt/AGD zu vergüten.

       

    12. Kenn­zeich­nung
        1. flowbridge ist berech­tigt, an allen von uns gestal­teten Werbe­mit­teln ein Impressum anzu­bringen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgelt­an­spruch entsteht. Plat­zie­rung und Schrift­größe sind von der Agentur dezent zu halten.
        2. Die Agentur ist vorbe­halt­lich des jeder­zeit mögli­chen schrift­li­chen Wider­rufs des Kunden dazu berech­tigt, auf eigenen Werbe­trä­gern und insbe­son­dere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmen­logo auf die zum Kunden bestehende Geschäfts­be­zie­hung hinzu­weisen und veröf­fent­lichte Arbeiten auf der eigenen Webseite vorzustellen.

       

    13. Gewähr­leis­tung und Schadenersatz
        1. Der Kunde hat nach Annahme der Ware unver­züg­lich die Mängel schrift­lich gegen­über der Agentur geltend zu machen und zu begründen. Unter­lässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als geneh­migt. Im Falle berech­tigter und recht­zei­tiger Rekla­ma­tionen steht dem Kunden das Recht auf Verbes­se­rung und Austausch der Leis­tung durch die Agentur zu. Der Kunde hat bei Fehl­schlägen der Nach­bes­se­rung etwa­iger Mängel Anspruch auf Minde­rung bzw., falls die erbrachte Leis­tung infolge des Fehl­schlages der Nach­bes­se­rung für den Kunden in berech­tigt nach­voll­zieh­barer Weise ohne Inter­esse ist, das Recht auf Rück­tritt vom Vertrag.
        2. Bei gerecht­fer­tigter Mängel­rüge werden die Mängel in ange­mes­sener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Unter­su­chung und Mängel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maßnahmen ermög­licht. Die Agentur ist berech­tigt, die Verbes­se­rung der Leis­tung zu verwei­gern, wenn diese unmög­lich ist, oder für die Agentur mit einem unver­hält­nis­mäßig hohen Aufwand verbunden ist.
        3. Das Vorliegen des Mangels im Über­ga­be­zeit­punkt, der Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Mangels und die Recht­zei­tig­keit der Mängel­rüge sind vom Kunden zu beweisen.
        4. Scha­dens­er­satz­an­sprüche können nur im Rahmen der gesetz­li­chen Verjäh­rungs­fristen geltend gemacht werden. Scha­dens­er­satz­an­sprüche sind der Höhe nach mit dem Auftrags­wert begrenzt.

       

    14. Haftung
        1. Für Scha­dens­er­satz haftet die Agentur nur bei einer Verlet­zung von Leben, Körper, Gesund­heit und/oder Garan­tien sowie für vorsätz­lich oder grob fahr­lässig verur­sachte Schäden unbe­schränkt sowie in den Fällen der Produkt­haf­tung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz. Für die Verlet­zung von vertrags­we­sent­li­chen Pflichten aufgrund leichter Fahr­läs­sig­keit ist die daraus resul­tie­rende Scha­dens­er­satz­haf­tung auf denje­nigen Scha­dens­um­fang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertrags­schluss aufgrund der zu diesem Zeit­punkt bekannten Umstände typi­scher­weise rechnen musste. Vertrags­we­sent­liche Pflichten sind solche grund­le­genden Pflichten, die maßgeb­lich für den Vertrags­ab­schluss waren und auf deren Einhal­tung vertraut werden durfte.
        2. Die Haftung von flowbridge ist im Falle der Verlet­zung von vertrags­we­sent­li­chen Pflichten auf den Auftrags­wert beschränkt. Im Übrigen ist jegliche Scha­dens­er­satz­haf­tung der Agentur, gleich aus welchem Rechts­grund, ausge­schlossen. Dies gilt insbe­son­dere für indi­rekte Schäden oder Schäden aus entgan­genem Gewinn.
        3. Soweit nach diesen Bestim­mungen unsere Haftung ausge­schlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Organen und Erfül­lungs- und Verrich­tungs­ge­hilfen der Agentur, insbe­son­dere von Mitarbeitern.

       

    15. Erfül­lungsort, Versendung
        1. Erfül­lungsort ist der Sitz der Agentur.
        2. Die Agentur versendet die Ware ab ihrem Sitz auf Gefahr des Kunden an den von ihm gewünschten Versen­dungsort. Gibt es einen solchen nicht, ist der Versen­dungsort die von dem Kunden ange­ge­bene Geschäftsadresse.
        3. Sofern die Agentur mit dem Kunden keine andere Art der Versen­dung ausdrück­lich schrift­lich verein­bart hat, erfolgt die Versen­dung der Ware mit einem Beför­de­rungs­mittel nach Wahl der Agentur.
        4. Sollte der Kunde ein beson­deres Trans­port­mittel bevor­zugen, so wird dies auf Kosten des Kunden gewählt.

       

    16. Daten­schutz, Archivierung
        1. Sämt­liche von Ihnen mitge­teilten perso­nen­be­zo­genen Daten werden wir ausschließ­lich gemäß den Bestim­mungen des deut­schen und euro­päi­schen Daten­schutz­rechts erheben, verar­beiten und speichern.
        2. Zur Abwick­lung des mit Ihnen geschlos­senen Vertrags ist eine Verwen­dung Ihrer persön­li­chen Daten erfor­der­lich. Die Rechts­grund­lage der Verar­bei­tung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Daten­schutz­grund­ver­ord­nung. Eine darüber hinaus­ge­hende Nutzung bedarf ihrer ausdrück­li­chen Einwil­li­gung. Die Einzel­heiten über die erho­benen Daten und ihre jewei­lige Verwen­dung entnehmen Sie unserer Daten­schutz­er­klä­rung, welche Sie jeder­zeit unter www.flowbridge.de/datenschutz einsehen können.
        3. Soweit die Agentur perso­nen­be­zo­gene Daten im Auftrag und auf Weisung des Kunden verar­beitet, so werden die Parteien hier­über eine geson­derte Verein­ba­rung über die Auftrags­ver­ar­bei­tung abschließen.
        4. Die Agentur archi­viert digi­tale Daten, die zur Erstel­lung des beauf­tragten Werbe­mit­tels nötig sind, für einen Zeit­raum von einem Jahr, begin­nend mit der Been­di­gung der betref­fenden Werbe­maß­nahme. Auf Verlangen werden diese Unter­lagen an den Kunden gegen Entgelt zurückgegeben.
        5. Nicht mehr benö­tigte Unter­lagen wie Manu­skripte, Skizzen, Entwürfe nicht reali­sierter Werbe­maß­nahmen oder Ähnli­ches kann die Agentur sofort vernichten.

       

    17. Anzu­wen­dendes Recht, Gerichtsstand
        1. Auf die Rechts­be­zie­hungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließ­lich deut­sches Recht unter Ausschluss der inter­na­tio­nalen Verwei­sungs­normen anzuwenden.
        2. Als Gerichts­stand für alle sich unmit­telbar zwischen der Agentur und dem Kunden erge­benden Strei­tig­keiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sach­lich zustän­dige deut­sche Gericht vereinbart.